1. Geltung
1.1. Die Bauboxx GmbH (im Folgenden kurz „Bauboxx“ genannt), ist eine im Firmenbuch zur FN 623799b eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Bauboxx erbringt Sourcingleistungen für Waren im Bereich des Bau- und Hausbedarfs.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz die „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Verträge, die zwischen Bauboxx und einem Dritten (im Folgenden kurz „Vertragspartner genannt) abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Dritten um eine natürliche oder juristische Person handelt. Verträge sind sämtliche ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen. Die AGB gelten auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei Ergänzungs -oder Folgeaufträgen nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur dann wirksam, wenn sie von Bauboxx ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Vertragserfüllungshandlungen durch Bauboxx gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
2. Grundlagen der Leistungsbeziehung
Bauboxx tritt im Rahmen des gegenständlichen Vertrages ausschließlich als Zwischenhändler auf. Einer von Bauboxx an den Vertragspartner gerichteten Anfrage auf Lieferung von Waren oder einem dem Vertragspartner von Bauboxx unterbreiteten Angebot geht sohin stets die Bestellung dieser Waren bei Bauboxx durch einen vom Vertragspartner verschiedenen Dritten voraus. Der Vertragspartner nimmt daher ausdrücklich zu Kenntnis, dass Bauboxx die vom Vertragspartner erworbenen Waren an Dritte weiterverkauft oder in sonstiger Art und Weise an Dritte weitergibt und erteilt der Vertragspartner hierzu auch seine ausdrückliche Zustimmung. Bauboxx nutzt die vom Vertragspartner gelieferten Waren zu keinem Zeitpunkt selbst. Bauboxx ist berechtigt, den Preis für die vom Vertragspartner gelieferten Waren im Rahmen eines Weiterverkaufs oder einer Weitergabe in sonstiger Art und Weise ohne weiterer Zustimmung des Vertragspartners zu erhöhen oder zu verringern.
3. Angebot/Vertragsabschluss
3.1. Der Vertragspartner ist an Angebote, die dieser Bauboxx unterbreitet, zumindest drei Wochen ab Zugang des Angebots beim Vertragspartner gebunden.
3.2. Die Annahme eines Angebots des Vertragspartners durch Bauboxx erfolgt ausschließlich schriftlich. Diesbezügliche mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam.
3.3. Der Vertragspartner sagt zu, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistungen erstellt hat. Dies bedeutet, dass das Angebot des Vertragspartners alle notwendigen Teilleistungen und Komponenten enthält. Fehlende Teilleistungen und/oder Komponenten sind ohne gesondertes Entgelt vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.
3.4. Sämtliche Angebote, die von Bauboxx abgegeben werden, sind freibleibend und nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder, sofern mündlich abgegeben, schriftlich nachträglich bestätigt werden.
3.5. Bei verbindlicher Angebotslegung durch Bauboxx ist Bauboxx für einen angemessenen Zeitraum, höchstens bis zu fünf Werktagen, an das Angebot gebunden, sofern im Einzelfall nicht eine andere Bindungsfrist schriftlich zugesagt wird.
3.6. Der Vertragspartner hat die Leistungen so zu erbringen, dass Leistungen und Ergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme zumindest dem Stand fortgeschrittener Technik entsprechen.
3.7. Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Bauboxx oder von diesen AGB abweichende mündliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung von Bauboxx verbindlich.
3.8. Die Beauftragung von Subunternehmern durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn dies von Bauboxx zuvor ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde. Auch wenn die von Bauboxx beauftragten Leistungen oder Teile davon mit Zustimmung von Bauboxx von Dritten erbracht werden, haftet der Vertragspartner für die Erbringung aller vertraglich vereinbarten Leistungen und deren Folgeverpflichtungen.
3.9. Ist die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch den Vertragspartner von Dritten, die nicht Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners selbst sind und nicht seiner Risikosphäre zuzuordnen sind, abhängig, so verpflichtet sich der Vertragspartner, diesen Umstand bereits bei Anbotslegung schriftlich bekannt zu geben.
3.10. An Bauboxx gerichtete Kostenvoranschläge sind mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Auch wenn die Leistungen oder Teile davon von Dritten erbracht werden, haftet der Vertragspartner für die Erbringung aller vertraglich vereinbarten Leistungen und deren Folgeverpflichtungen.
4. Preise
4.1. Mangels anderslautender schriftlicher, im Einzelnen ausgehandelter Vereinbarung verstehen sich Preise, die im Rahmen von Vertragsverhandlungen und Angeboten vom Vertragspartner gegenüber Bauboxx angeführt werden, inklusive aller Gebühren, Steuern und Abgaben. Hierzu zählen – sofern ausdrücklich vereinbart wurde, dass diese Kosten von Bauboxx übernommen werden – auch Verpackungs- und Transportkosten, wobei darunter sämtliche Liefer-, Verlade-, Versand-, Fracht-, und Zollkosten zu verstehen
4.2. Ferner gelten vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise als Fixpreise. Preisgleitklauseln, Wertsicherungsvereinbarungen und sonstigen Klauseln, die eine Anhebung der Preise unter bestimmten Umständen vorsehen werden von Bauboxx nicht akzeptiert, solange sie nicht im Einzelnen ausgehandelt
4.3. Werden keine Fixpreise vereinbart, sind Preissenkungen, zu denen es zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der Leistungserbringung kommt, an Bauboxx weiterzugeben.
4.4. Die Annahme von Zustimmungsfiktionen, insbesondere bei Nichtäußerung von Bauboxx zu vom Vertragspartner übermittelten Rechnungen oder sonstigen Erklärungen ist jedenfalls unzulässig.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist Rechnungslegung erst nach vollständiger Leistungserbringung durch den Vertragspartner zulässig. Bauboxx ist jedoch in jedem Fall, sohin auch bei Leistung von Voraus- oder Teilzahlungen berechtigt, das noch ausständige Entgelt bis zur vollständigen
5.2. Auf sämtlichen Rechnungen des Vertragspartners ist die Auftrags- oder Projektnummer von Bauboxx anzuführen. Weiters muss der Vertragspartner auf jeder Rechnung die einzelnen verrechneten Leistungen aufschlüsseln und so bezeichnen, dass sie den Leistungen im zugrundeliegenden Angebot oder Vertrag zugeordnet werden können. Rechnungen ohne Leistungsaufschlüsselung und Auftrags- oder Projektnummer gelten als nicht gelegt und verpflichten Bauboxx nicht zur Zahlung.
5.3. Der Vertragspartner hat Rechnungen gemäß den jeweils geltenden Umsatzsteuerrichtlinien in einer Form zu erstellen, die Bauboxx eine Prüfung der Rechnung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht.
5.4. Alle Rechnungen haben allfällige Nachlässe (z.B. Skonto, Rabatt) gesondert auszuweisen.
5.5. Mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 40 Tage ab Rechnungserhalt. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt steht Bauboxx ein Skontoabzug in Höhe von 3% zu. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verliert Bauboxx den Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge nicht, wenn spätere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden.
5.6. Die Frist für die Zahlung der Rechnung beginnt mit Einlangen der Rechnung bei Bauboxx.
5.7. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des (Bank-)Überweisungsauftrages durch Bauboxx.
5.8. Spesen, die im Zusammenhang mit der von Bauboxx gewählten Zahlungsart entstehen (z.B. Kreditkartenzahlungen, Auslandsüberweisungen, etc.), gehen zu Lasten des Vertragspartners.
5.9. Von Bauboxx vorgenommen Zahlungswidmungen sind für den Vertragspartner verbindlich.
5.10. Im Falle eines Zahlungsverzugs von Bauboxx ist der Vertragspartner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von höchstens 4 % p.a. zu verlangen.
5.11. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens wird dahingehend einschränkt, dass lediglich die Portokosten der ersten Mahnung von Bauboxx zu ersetzen sind. Weitere Verzugsschäden, Mahn- und Inkassokosten werden von Bauboxx nicht ersetzt und wird einvernehmlich festgelegt, dass diese nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
5.12. Im Falle des Zahlungsverzugs von Bauboxx ist der Vertragspartner nur zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er Bauboxx zuvor eine Nachfrist von zumindest drei Wochen gesetzt hat.
5.13. Mehrere, zwischen Bauboxx und dem Vertragspartner abgeschlossene Verträge und die in diesem geregelten Rechte und Pflichten sind stets unabhängig voneinander zu betrachten. Dementsprechend berechtigt der Zahlungsverzug von Bauboxx den Vertragspartner nicht zur Fälligstellung von Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
6.1. Bauboxx ist stets zur Aufrechnung mit Forderungen des Vertragspartners berechtigt. Dem Vertragspartner kommt eine Aufrechnungsbefugnis nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von Bauboxx anerkannt worden sind.
6.2. Die Einschränkung von gesetzlichen Zurückbehaltungsrechten von Bauboxx ist ebenfalls unzulässig. Bauboxx ist jedenfalls berechtigt, das zu leistende Entgelt bis zur vertragsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners werden ausgeschlossen.
7. Bonitätsprüfung
Bauboxx stimmt der Übermittlung ihrer Daten zur Durchführung einer Bonitätsprüfung ausdrücklich nicht zu.
8. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
8.1. Von Bauboxx zur Verfügung gestellte technische Zeichnungen, Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben im geistigen Eigentum von Bauboxx oder jener Person, der das geistige Eigentum zukommt. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner kein geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Bauboxx oder der durch den Rechtseingriff betroffenen Person.
8.2. Sämtliche der in Klausel 8.1. angeführten Unterlagen können jederzeit von Bauboxx zurückgefordert werden und sind vom Vertragspartner in diesem Fall, ebenso jedoch unaufgefordert bei Auflösung des Vertrags, unverzüglich zurückzustellen.
8.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Informationen, technischen Zeichnungen, Plänen, Skizzen und sonstigen Unterlagen Dritten gegenüber.
9. Mitwirkungspflichten
9.1. Allfällige Mitwirkungspflichten von Bauboxx sind bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich zu vereinbaren.
9.2. Ist für die Vertragserfüllung durch den Vertragspartner die Beistellung von Materialien und/oder Informationen durch Bauboxx vereinbart worden, so dürfen die zur Verfügung gestellten Materialien und/oder Informationen vom Vertragspartner ausschließlich für die Erbringung der vereinbarten Leistung verwendet werden. Werden die beigestellten Materialien und Informationen (z.B. in Form von Unterlagen) vom Vertragspartner nicht mehr zur Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt, sind diese unverzüglich an Bauboxx zurückzustellen.
9.3. Die beigestellten Materialen und/oder Informationen sowie die mit diesen Materialien und/oder Informationen verbundenen Rechte bleiben im Eigentum bzw. geistigen Eigentum von Bauboxx oder jener Person der das geistige Eigentum zukommt. Bei Wertminderung, Beschädigung oder Verlust von dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Materialien hat dieser Schadenersatz zu leisten. Sollten Informationen durch den Vertragspartner ohne Zustimmung von Bauboxx weitergegeben werden, ist Bauboxx zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen berechtigt.
9.4. Ist Bauboxx mit der Beistellung der Materialien und Informationen aufgrund von Umständen, die Bauboxx zu vertreten hat, in Verzug, so hat der Vertragspartner Bauboxx schriftlich auf allenfalls daraus resultierende Terminverzögerungen hinzuweisen. Bei Bedarf kann der Liefertermin in Abstimmung mit Bauboxx entsprechend verschoben werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, aus dem Umstand dieser Verzögerung eine Erhöhung der vereinbarten Entgelte vorzunehmen. Ein Schadenersatzanspruch (insbesondere auch für Lagerkosten etc.) steht dem Vertragspartner in diesem Fall nur zu, sofern sich der Liefertermin für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen (vgl. Klausel 10.11.) verzögert und sofern zusätzlich ein allfällig aus der Verzögerung resultierender Schaden von Bauboxx grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
10. Lieferung, Leistung, Transport und Gefahrtragung, Verzug
10.1. Der Vertragspartner garantiert, dass sämtliche der von ihm an Bauboxx gelieferten Waren eine CE Kennzeichnung aufweisen, daher vom Vertragspartner oder, sofern es sich beim Hersteller um eine vom Vertragspartner verschiedene Person handelt, vom Hersteller geprüft wurden und die Ware alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Der Vertragspartner garantiert eine Zertifizierung nach ISO 9001.
10.2. Bauboxx behält es sich vor, weitere, besondere Anforderungen an die vom Vertragspartner zu liefernde Ware (z.B. Eigenschaften der Ware selbst, Einhaltung bestimmter Verfahren, und Standards wie weiterer ÖNORMEN, DINNormen etc.) in einem gesonderten Dokument festzuhalten. In diesem Fall werden die in diesem Dokument normierten besonderen Anforderungen an die Ware dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss übermittelt und erfolgt ein Vertragsabschluss nur, sofern die besonderen Anforderungen an die Ware vom Vertragspartner akzeptiert werden. Diesen besonderen Anforderungen entgegenstehende oder von diesen besonderen Anforderungen sonst abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur dann wirksam, wenn sie von Bauboxx ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Auch Vertragserfüllungshandlungen von Bauboxx gelten nicht als Zustimmung zu den von den besonderen Anforderungen abweichenden Vertragsbedingungen.
10.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe der Ware auf Bauboxx über.
10.4. Die Kosten des Transports werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, vom Vertragspartner getragen. Unter Transportkosten sind sämtliche Liefer-, Verlade-, Versand-, Fracht-, und Zollkosten zu verstehen.
10.5. Der Vertragspartner hat Bauboxx sämtliche Unterlagen zur Produktbeschreibung sowie allfällige Liefer-, Fracht- und Zollpapiere zur Verfügung zu stellen.
10.6. Erfüllungsort für die Leistung des Vertragspartners ist die vereinbarte Lieferadresse.
10.7. Gerät der Vertragspartner mit seiner Leistung aus Gründen, die nicht von Bauboxx zu vertreten sind, in Verzug, so ist Bauboxx berechtigt,
10.7.1. auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe gemäß Klausel 10.8. zu fordern,
10.7.2. unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung der verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe gemäß Klausel 10.8 sowie ohne Ersatz allfälliger bereits angefallener Kosten des Vertragspartners ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder
10.7.3. unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung der verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe gemäß Klausel 10.8 sowie ohne Ersatz allfälliger bereits angefallener Kosten des Vertragspartners, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom zurückzutreten. Als angemessen wird eine Frist von drei Tagen vereinbart, wobei es Bauboxx freisteht, dem Vertragspartner eine längere Frist zu gewähren.
10.8. Die Konventionalstrafe beträgt EUR 200,00 pro Kalendertag oder 1 % der Auftragssumme pro Kalendertag, wobei Bauboxx berechtigt ist, den höheren der beiden Beträge zu fordern. Die Konventionalstrafe ist mit 35 % der Auftragssumme begrenzt und binnen drei Wochen ab Zahlungsaufforderung durch Bauboxx zur Zahlung fällig. Das Recht von Bauboxx zur Geltendmachung allfälliger über die Konventionalstrafe hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
10.9. Die Übernahme der Ware muss nicht durch Bauboxx erfolgen, sondern kann auch von Dritten stellvertretend für Bauboxx vorgenommen werden.
10.10. Bauboxx ist nicht zu Annahme der Ware bzw. Abnahme Leistung des Vertragspartners verpflichtet. Vielmehr stellt die nicht erfolgte Annahme eine bloße Obliegenheitsverletzung dar.
10.11. Sollte Bauboxx in Annahmeverzug geraten, so ist die Ware für zumindest zwei Wochen vom Vertragspartner bereitzuhalten, bevor eine gerichtliche Hinterlegung zulässig ist. Die zwischenzeitliche Lagerung der Waren hat durch den Vertragspartner selbst, nicht aber durch einen befugten Gewerbsmann zu erfolgen. Schadenersatzansprüche (insbesondere auch für Lagerkosten etc.) stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn ein aus der Verzögerung resultierender Schaden von Bauboxx grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Die anderweitige Verwendung von für Bauboxx bestimmten Materialien ist jedenfalls unzulässig.
10.12. Etwaiges Verpackungsmaterial ist vom Vertragspartner auf dessen Kosten und fachgerecht abzutransportieren und zu entsorgen.
10.13. Leistungsfristen und Termine werden bei höherer Gewalt, Streik, sowie bei nicht vorhersehbarer unverschuldeter Verzögerung von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Vertragspartners liegen, nicht verlängert.
11. Leistungsänderungen
11.1. Wird im Zuge der Durchführung des Auftrags eine Leistung des Vertragspartners erforderlich, die im Vertrag nicht vorgesehen ist, so hat der Vertragspartner ein diese Zusatzleistungen umfassendes schriftliches Angebot zu legen. Die zusätzlich angebotenen Leistungen sind von Bauboxx nur gesondert abzugelten, sofern Bauboxx das Angebot angenommen und dem Vertragspartner sohin einen schriftlichen Auftrag erteilt hat. Erbringt der Vertragspartner zusätzliche Leistungen ohne vorangegangene schriftliche Zusatzvereinbarung mit Bauboxx, so ist Bauboxx nicht verpflichtet, ein Entgelt für die erbrachte Leistung zu entrichten.
11.2. Sistierung: Bauboxx hat das Recht, vom Vertragspartner jederzeit die Unterbrechung des laufenden Auftrags zu verlangen, sofern die Ware noch nicht in den Versand gebracht wurde. Der Vertragspartner hat Bauboxx in diesem Fall auf die entsprechenden Konsequenzen hinzuweisen und eine bestmögliche Änderung des Terminplans anzubieten. Aus Sistierungen von bis zu zwei Wochen kann der Vertragspartner keinerlei Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche, ableiten, es sei denn ein solcher wurde von Bauboxx grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
11.3. Sachlich gerechtfertigte Änderungen des Leistungsinhalts, die von Bauboxx in Auftrag gegeben werden, hat der Vertragspartner zu tolerieren, wenn der daraus resultierende Aufwand insgesamt 5% der Auftragssumme nicht übersteigt.
11.4. Teillieferungen und/oder Teilleistungen sind nur zulässig, wenn dies im Einzelfall schriftlich mit Bauboxx vereinbart wurde. Gleiches gilt hinsichtlich der Abrechnung von Teillieferungen oder Teilleistungen.
12. Kündigung
12.1. Bauboxx ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen mittels schriftlicher Erklärung mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
12.1.1. Beauftragung eines von Bauboxx nicht genehmigten Subunternehmers;
12.1.2. Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung (Klausel 8.);
12.1.3. Leistungsverzug durch den Vertragspartner, allenfalls unter Setzung einer Nachfrist (siehe Klausel 10.7.);
12.1.4. Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung;
12.1.5. Unterbleiben der Lieferung oder Leistung aus sonstigen Gründen, die in der Sphäre des Vertragspartners liegen;
12.1.6. Entgegenstehen eines dauerhaften (zumindest vier Wochen andauernden) Hindernisses aufgrund von höherer Gewalt;
12.2. Tritt der Vertragspartner – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat Bauboxx die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Wahl von Bauboxx einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
13. Produkthaftung und Eigentumsvorbehalt
13.1. Ein Ausschluss von Regressforderungen von Bauboxx aufgrund von § 12 PHG ist unzulässig.
13.2. Eigentumsvorbehalte des Vertragspartners sind unzulässig und werden ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3. Sollte im Einzelfall dennoch ein Eigentumsvorbehalt schriftlich mit Bauboxx vereinbart worden sein, geltend die nachfolgenden Bestimmungen dieser Klausel (Klausel 13.4. bis 13.8.).
13.4. Bauboxx ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Verwertungsfall im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Bauboxx wird dem Vertragspartner im Fall der Veräußerung auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Vertragspartners alle Bauboxx aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte bis zur Höhe des Kaufpreises zahlungshalber abtreten.
13.5. Die Verständigung des Wiederkäufers erfolgt durch den Vertragspartner, dessen Daten Bauboxx dem Vertragspartner im Falle der Veräußerung bekanntgibt.
13.6. Das Herausverlangen der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner ist erst möglich, wenn eine rückständige Leistung von Bauboxx seit mindestens drei Wochen fällig ist und dieser unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei weiteren Wochen erfolglos gemahnt wurde.
13.7. Das Betreten des Standorts der Vorbehaltsware ist nur nach entsprechender Vereinbarung mit Bauboxx möglich.
13.8. In der Geltendmachung eines allfällig vereinbarten Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Mahn- und Inkassokosten im Zusammenhang mit der Rücknahme der Vorbehaltsware werden von Bauboxx nicht ersetzt und wird einvernehmlich festgelegt, dass diese nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
14. Gewährleistung
14.1. Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis finden die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit den in dieser Klausel (14.) vorgenommenen Modifikationen Anwendung.
14.2. Der Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Waren nicht mit Mängeln behaftet sind und die vereinbarten und/oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen (§ 922 ABGB). Jede Abweichung der Ware von den vereinbarten und/oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften stellt einen Mangel dar.
14.3. Die fehlende CE-Kennzeichnung sowie die fehlende ISO 9001 Zertifizierung stellt jedenfalls einen Mangel dar (siehe Klausel 10.1.).
14.4. Besondere Anforderungen an die Ware, die sich aus dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Dokumenten (Klausel 10.2) ergeben, stellen, sofern diese vom Vertragspartner nicht eingehalten werden, ebenfalls stets einen Mangel dar.
14.5. Der Vertragspartner sichert zu, dass die Waren nicht mit Rechten Dritter, auch nicht mit Immaterialgüterrechten Dritter (zB Urheber-, Marken-, Patentrechte) belastet sind. Sollten dennoch Dritte Ansprüche – welcher Art auch immer – wegen der Verletzung ihrer Rechte gegenüber Bauboxx geltend machen, verpflichtet sich der Vertragspartner, Bauboxx schad- und klaglos zu halten.
14.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate.
14.7. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Übergabe oder ab dem Zeitpunkt, an dem Bauboxx seinen Auftrag gebenden Dritten selbst Gewähr leisten musste, je nachdem welcher Zeitpunkt zeitlich später gelagert ist.
14.8. Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung stets der Zeitpunkt, zu dem Bauboxx oder eine von Bauboxx beauftragte oder bevollmächtigte Person die Ware in seiner Verfügungsmacht übernommen hat oder die Leistung abgenommen hat.
14.9. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Mängelbehebung für die davon betroffenen (Teil-) Leistungen neu zu laufen. Die Erhebung von Gewährleistungsansprüchen verjährt ein Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
14.10. Mängel, die nicht bereits bei der Abnahme bekannt sind (versteckte Mängel), wird Bauboxx dem Vertragspartner innerhalb angemessener Zeit zu melden. Als angemessen gilt zumindest eine Frist von zwei Wochen.
14.11. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gemäß § 377 UGB. Der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933b ABGB ist unzulässig.
14.12. Sollte die Anwendung des § 377 UGB im Einzelfall dennoch vereinbart werden oder dieser sonst zur Anwendung kommen, ist in der Rüge eines Mangels innerhalb von drei Wochen ab Übergabe bzw. Abnahme jedenfalls eine rechtzeitige Rüge zu erblicken. Die Frist erfährt ihre Rechtfertigung insbesondere durch den Umstand, dass Bauboxx mit Zustimmung des Vertragspartners als Zwischenhändler auftritt und die Ware selbst nicht nutzt (Klausel 2.).
14.13. Bauboxx kommen die gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe zu (siehe auch Klausel 14.1.). Eine Einschränkung derselben oder deren Geltendmachung, in welcher Form auch immer, ist unzulässig.
14.14. Mängel sind in jedem Fall unverzüglich zu beheben. Kann der Vertragspartner Mängel innerhalb angemessener Zeit nicht beheben, ist Bauboxx nach eigener Wahl berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vertragspartners von Dritten beheben zu lassen, Preisminderung zu begehren oder bei nicht geringfügigen Mängeln den Vertrag aufzuheben (Wandlung). Soweit Bauboxx auf Reparatur oder Austausch besteht, ist diese bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt.
14.15. Die Behebung eines Mangels durch den Vertragspartner stellt ein Anerkenntnis des von Bauboxx behaupteten Mangels dar.
14.16. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Mängeln trägt der Vertragspartner.
14.17. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Verbesserung oder dem Austausch einer gelieferten Ware entstehen, insbesondere auch jene, die der Überprüfung eines Mangels dienen, sind in jedem Fall vom Vertragspartner zu tragen.
15. Schadenersatz
15.1. Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis finden die gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen mit den in dieser Klausel (Klausel 15.) vorgenommenen Modifikationen Anwendung. Sonstige Haftungsausschlüsse zugunsten des Vertragspartners oder sonstige Modifikationen der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatzansprüche von Bauboxx oder des Vertragspartners sind unzulässig, es sei denn, diese wurden im Einzelnen mit Bauboxx ausgehandelt.
15.2. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
15.3. Der Vertragspartner haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (auch entgangenen Gewinn) – auch bei leichter Fahrlässigkeit –, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener Arbeiten oder sonstigen Verstößen gegen den Vertrag.
15.4. Beschränkungen von Schadenersatzansprüchen von Bauboxx der Höhe nach sind unzulässig.
15.5. Die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von Bauboxx beträgt 4 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger oder ab dem Zeitpunkt, an dem Bauboxx seinen Auftrag gebenden Dritten selbst Schadenersatz leisten musste, je nachdem, welcher Zeitpunkt zeitlich später gelagert ist, wobei eine Geltendmachung jedenfalls innerhalb von 10 Jahren zu erfolgen hat.
15.6. Das Verschulden des Vertragspartners wird stets vermutet und hat der Vertragspartner den Gegenbeweis zu erbringen.
15.7. Irrtumsansprüche sowie Ansprüche aus Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) können von Bauboxx geltend gemacht werden. Ein Ausschluss dieser Ansprüche zum Nachteil von Bauboxx ist unzulässig.
15.8. Der Vertragspartner haftet Bauboxx auch für mittelbare Sachschäden, den entgangenen Gewinn, Zinsverluste, Folgeund bloße Vermögensschäden und Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung der Ware durch den Vertragspartner entstanden sind.
15.9. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet Bauboxx dem Vertragspartner bei Sachschäden nur für solche, die krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
15.10. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach mit dem Vertragswert der jeweiligen (Teil)Lieferung beschränkt, maximal jedoch mit jener Summe, die durch die Haftpflichtversicherung von Bauboxx gedeckt ist.
15.11. Die Gewährleistungsfrist von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners gegenüber Bauboxx beträgt ein Jahr, wobei der Vertragspartner den Schuldbeweis zu erbringen hat.
15.12. Wenn und soweit der Vertragspartner für Schäden, für die Bauboxx haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die (verschuldensabhängige) Haftung von Bauboxx insoweit auf die Nachteile, die dem Vertragspartner durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16. Audit beim Vertragspartner
16.1. Im Falle eines von Bauboxx festgestellten Qualitätsabfalls ist Bauboxx berechtigt, Audits in den Geschäfts- bzw. Produktionsräumlichkeiten des Vertragspartners durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Vertragspartner sämtliche vertragliche Verpflichtungen (insbesondere vereinbarte Zertifizierungen, ÖNORMEN, DIN-Normen gemäß Klausel 10.1 und besondere Anforderungen an die Ware gemäß Klausel 10.2) erfüllt. Die Audits durch Bauboxx können alle Aspekte der Leistungserbringung umfassen (z.B. Qualitätsstandards, Prozesse, Sicherheitsvorkehrungen).
16.2. Unabhängig von der Berechtigung von Bauboxx, derartige Audits durchzuführen, werden diese in gegenseitiger Absprache zwischen Bauboxx und dem Vertragspartner so geplant, dass der Geschäftsbetrieb des Vertragspartners nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
16.3. Der Vertragspartner wird Bauboxx angemessene Unterstützung und angemessenen Zugang zu den relevanten Räumlichkeiten Dokumenten, Aufzeichnungen und Mitarbeitern gewähren.
16.4. Nach Abschluss eines Audits wird Bauboxx den Vertragspartner schriftlich über die Ergebnisse des Audits in Kenntnis setzen. Der Vertragspartner hat innerhalb angemessener Frist, längstens aber innerhalb von zwei Wochen, schriftlich zu reagieren und Maßnahmen zur Behebung etwaiger festgestellter Mängel oder Unregelmäßigkeiten vorschlagen.
16.5. Die Parteien verpflichten sich, alle während des Audits erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und sie nur für den Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden.
16.6. Die Kosten für die Durchführung des Audits trägt der Vertragspartner.
17. Datenschutz und Adressänderung
17.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten und wird die erforderlichen, angemessenen und zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Datenschutz ergreifen.
17.2. Bauboxx wird die sie treffenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls nach bestem Wissen und Gewissen einhalten und die erforderlichen, angemessenen und zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Datenschutz ergreifen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, haftet Bauboxx nur bei Vorsatz oder krass grob fahrlässigem Verhalten.
17.3. Die Daten von Bauboxx oder von Bauboxx auf welche Art auch immer zur Verfügung gestellte Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung verarbeitet werden und verarbeitet auch Bauboxx die Daten des Vertragspartners ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 DSGVO)
17.4. Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass die in abgeschlossenen Verträgen enthaltenen personenbezogenen Daten einerseits, sowie die das jeweilige Vertragsverhältnis betreffende elektronische Korrespondenz (E-Mail, etc.) zwischen Bauboxx und dem Vertragspartner andererseits, utomationsunterstützt gespeichert und verarbeitet und gegebenenfalls auch an Behörden übermitteln werden darf.
17.5. Sollte Bauboxx Daten Dritter, die vom Vertragspartner im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden, für den Vertragszweck verarbeiten, ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche erforderliche datenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (z.B. Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass Bauboxx die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und an Bauboxx gerichtete Erklärungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
18.2. Rechtsgestaltende Erklärungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des fehlerfreien Zugangs bei Bauboxx. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Vertragspartners.
18.3. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben würden, sofern sie dies bei Ver- tragsabschluss oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung bedacht hätten.
18.4. Der Vertragspartner hat jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- und Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform, sowie sämtlicher anderer wesentlicher Umstände, die für das Vertragsverhältnis mit Bauboxx relevant sein könnten, unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
18.5. Für diese AGB sowie sämtliche zwischen Bauboxx und dem Vertragspartner geschlossene Verträge gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen und Konfliktregeln sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.6. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem zwischen Bauboxx und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag und/oder diesen AGB ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk für Handelssachen zuständigen Gerichts vereinbart. Bauboxx kommt weiter das Recht zu, am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
18.7. Die gegenständlichen AGB wurden in deutscher Sprache errichtet und wurde in die englische Sprache übersetzt. Im Fall von Abweichungen oder Unstimmigkeiten zwischen den beiden Sprachfassungen, ist die deutsche Fassung vorherrschend. Für die Auslegung dieser AGB ist ebenfalls die deutsche Fassung maßgeblich.